Vertragsbedingungen für Honorar- / Werk- / Dienstverträge

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflich­ten der Vertragsparteien, wenn und soweit in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Schriftform

Der Vertrag und jede Änderung des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 3 Durchführung des Auftrages

(1) Der*die Auftragnehmer*in hat bei der Durchführung des Auftrages den nach besten Kräften erreichbaren neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zugrunde zu legen und ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten bzw. die für die Erbringung der Leistung notwendige fachliche Kompetenz und Qualifikation in vollem Umfang einzusetzen und die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Leistung oder die Einhaltung seiner fachlichen Vorgaben zu unterrichten. Der*die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Der*die Auftragnehmer*in hat schriftliche Anregungen und Änderungswünsche des Auf­traggebers bei der Durch­führung des Auftrages zu berücksichtigen. Sollte hierdurch das Erreichen des Ergebnisses beeinträchtigt werden, sollten vereinbarte Termine überschritten oder zusätzliche finanzielle Aufwendungen erforderlich werden, so hat Der*die Auftragnehmer*in den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber auf der Berücksichtigung seiner Anregungen und Änderungswünsche, trägt er insoweit die Verantwortung.

(4) Anregungen und Änderungswünsche, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Gesamtvergütung führen, sind erst verbindlich, wenn hierüber eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 4 Behinderung bei der Auftragsdurchführung

Entstehen Hinderungsgründe für die ordnungsgemäße oder fristgemäße Durchführung des Auftrages, so hat Der*die Auftragnehmer*in dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Überlassung von Unterlagen und Gebrauchsgegenständen

(1) Der*die Auftragnehmer*in hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchführung des Auftrages entstandenen wissenschaftlichen und technischen Unterlagen zu überlassen.

(2) Hat der*die Auftragnehmer*in für die Durchführung des Auftrages vertragsgemäß besondere Gebrauchsgegenstände beschafft, deren Anschaffungskosten im Kostenplan berücksichtigt sind, so kann der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten die Übereignung oder eine zeitwertgemäße Entschädigung in Geld verlangen.

§ 6 Abnahme

(1) Die Leistung des*der Auftragnehmer*in bedarf der Abnahme. Abnahme ist die Bestätigung des Auftraggebers, dass die Leistung erbracht worden ist und im Wesentlichen mit den vertraglichen Anforderungen übereinstimmt.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb von 6 Wochen nach Erfüllung der Leistung erklärt, dass er die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkennt, und die nicht vertragsgemäße Ausführung der Leistung spezifiziert.

§ 7 Rechte bei Leistungsstörungen

(1) Erfüllt der Auftragnehmer vertragliche Pflichten ganz oder teilweise nicht, so hat der Auftraggeber zusätzlich zu seinen sonstigen Rechten auch das Recht, hinsichtlich der noch zu erbringenden Leistungen den Vertrag zu kündigen. Macht der Auftraggeber vom Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der*die Auftragnehmer*in auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen; die Vergütung bemisst sich in diesem Fall nach dem Wert der erbrachten Leistung im Verhältnis zum Wert der vereinbarten Gesamtleistung. Weitergehende Rechte insbesondere wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages und in Bezug auf die bereits erbrachte Leistung bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn einzelne Leistungen mängelbehaftet sind und die Mängel trotz schriftlicher Mängelrüge nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist beseitigt werden.

(2) Zahlungen des Auftraggebers, auf die der*die Auftragnehmer*in wegen der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder aufgrund einer nach Absatz 1 ausgesprochenen Kündigung keinen Anspruch hat, sind unverzüglich zurückzuzahlen. Sie sind vom Tage der Zahlungsaufforderung an mit 6 % zu verzinsen.

(3) Verzugszinsen bemessen sich nach Abs. 2 Satz 2; ein darüber hinaus gehender Verzugsschaden kann zusätzlich geltend gemacht werden.

(4) Für die Ansprüche des*der Auftragnehmer*in auf die Gesamtvergütung ist maßgebend, ob die Gesamtleistung vertragsgemäß erbracht und abgenommen wurde. Die Abnahme der Teilleistungen ist nur Voraussetzung für die Auszahlung von Abschlagszahlungen.

§ 8 Verschwiegenheit

Der*die Auftragnehmer*in hat – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – über die ihm bei der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Veröffentlichungen über die im Rahmen der Leistung gewonnenen Erkenntnisse bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. Soweit der*die Auftragnehmer*in Dritte in die Vertragserfüllung einbindet, hat er diese in gleicher Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Auf Aufforderung hat er dies dem Auftraggeber schriftlich nachzuweisen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers – Potsdam – , sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.