Chance für ein kinder- und jugendfreundliches Brandenburg

Gemeinsames Eckpunktepapier von Landesverbänden in den Bereichen der Jugendförderung

 

Nach erfolgreicher Änderung des SGB VIII durch das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ergeben sich Regelungsbedarfe für die Ausführungsgesetze der Bundesländer.

Mit dem „Konzept zur Beteiligung und Gestaltung des Prozesses zur Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes“ hat die Landesregierung Brandenburg erklärt, ein Kinder- und Jugendschutz- und Fördergesetz (KJSFG) unter Beteiligung relevanter Akteurinnen und Akteure erarbeiten zu wollen.

Das hier vorliegende und von allen unterzeichnenden Verbänden und Einrichtungen getragene Eckpunktepapier, in dem gemeinsame Empfehlungen und Anregungen für die Weiterentwicklung des aktuellen AGKJHG festgehalten sind, soll es ermöglichen, unsere Positionen frühzeitig in den Diskus-sionsprozess einzubringen, gleichwohl die Beteiligung von Fachverbänden zu einem späteren Zeitpunkt fest im o. g. Konzept zur Entwicklung des KJSFG verankert ist. Weiterführende Informationen finden sich zudem in den konkretisierenden Stellungnahmen einzelner Fachverbände[1]. Darüber hinaus bieten wir uns ausdrücklich als Gesprächspartner*innen an, um Hintergründe zu den Positionen darstellen und die Fachexpertise der Praxis in den Prozess der Gesetzesentwicklung einbringen zu können.

EINFÜHRUNG

Wir sehen in der Weiterentwicklung des AGKJHG zu einem Kinder- und Jugendschutz- und Fördergesetz eine echte Chance, um Angebotsstrukturen im Land Brandenburg nachhaltig miteinander zu vernetzen, die Qualität örtlicher wie überörtlicher Planungsprozesse zu erhöhen und niedrigschwellige Unterstützung dorthin zu bringen, wo sie tatsächlich benötigt wird. Die zentralen gesetzlichen Aufgaben – eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe und ein auf Emanzipation ausgerichteter Kinder- und Jugendschutz – sowie die gesellschaftliche Herausforderung, die mehrfach dokumentierten Folgen der Corona-Pandemie für junge Menschen abzufedern, erhöhen den Druck, mit gesetzlichen Bestimmungen für eine gelingende Infra-struktur der Teilhabe, Befähigung und des Schutzes für Kinder und Jugendliche zu sorgen. Denn bereits jetzt wird deutlich, dass die finanziellen Folgen der Pandemie den Handlungsspielraum für Kommunen erschweren, auslegungsbedürftige und objektivrechtliche Bestimmungen bedarfsgerecht umzusetzen. Das zu erarbeitende KJSFG muss daher möglichst konkrete Normierungen enthalten, die alle Träger in der Kinder- und Jugendhilfe zum verbindlichen Handeln trotz knapper Haushalte befähigen und auch resiliente Strukturen schaffen, die zukunftsweisend und in Krisen handlungsfähig bleiben.

Als Fachverbände und Einrichtungen im Bereich der Jugendförderung sehen wir insbesondere in den nachfolgenden Punkten Klärungs- und Änderungsbedarfe:

1. RECHTE VON KINDERN UND JUGENDLICHEN

Angesichts einer im Bereich Kinder- und Jugendbeteiligung außerordentlich weitreichenden Kommunal-verfassung und einer jahrzehntelangen Tradition der Beteiligung im SGB VIII erscheinen weitere Regelungsnotwendigkeiten in einem Ausführungsgesetz obsolet. Doch obwohl entsprechende Rechtsverpflichtungen bestehen, werden (mit wenigen Ausnahmen) junge Menschen insbesondere bei den für sie wohl relevantesten regelmäßigen Planungsprozessen nicht umfänglich beteiligt. Dies betrifft vor allem die Jugendhilfe- und Jugendförderplanungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie der dazu gehörigen Abstimmungen in den Jugendhilfeausschüssen.

Wir regen daher an, die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zusätzlich im neuen KJSFG zu verankern bzw. durch Ergänzungen zu konkretisieren:

  • Die alters- und entwicklungsgerechte Beteiligung junger Menschen an allen Entscheidungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist als grundsätzliche Zielformulierung äquivalent zum § 4 Abs. 3 SGB VIII aufzunehmen und für alle Regelungsbereiche verbindlich zu erklären.
  • Die Beteiligung junger Menschen ist insbesondere bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII und der Jugendförderplanung nach § 24 AGKJHG sicherzustellen. Um den pluralen Lebenswelten junger Menschen gerecht zu werden, soll insbesondere darauf geachtet werden, Sichtweisen in den Planungs- und Entscheidungsprozess einfließen zu lassen, die die Heterogenität der Lebenslagen widerspiegeln. In Anlehnung an den § 18a BbgKVerf ist Art und Ergebnis der Beteiligung zu dokumentieren.
  • Zur Stärkung der Perspektiven junger Menschen sollen aktive Stadt- bzw. Kreisjugendringe da, wo sie nicht stimmberechtigt im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, verpflichtend als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (§ 6 Abs. 2 AGKJHG) aufgenommen werden.
  • Wir empfehlen zudem, die Funktion sowie die Beschreibung der Aufgabenfelder einer bzw. eines hauptamtlichen Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten im KJSFG festzuhalten, um die Qualität (und Existenz) dieser Stelle nicht von der Willkür künftiger Landesregierungen abhängig zu machen.

2. FÖRDERUNG JUNGER MENSCHEN

Die Jugendförderung im SGB VIII umfasst die Leistungsbereiche Jugendarbeit (§ 11), Jugendverbandsarbeit (§ 12), Jugendsozialarbeit (§ 13), Schulsozialarbeit (§ 13a) und Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14). Die erfreuliche Stärkung individueller Rechtsansprüche im SGB VIII, der politisch favorisierte Ausbau von Ganztagsangeboten in Schulen sowie die Sparzwänge öffentlicher Haushalte infolge der Corona-Pandemie lassen befürchten, dass die objektivrechtlichen Leistungsbereiche der Jugendförderung weiter unter prekären Bedingungen tätig werden müssen. Im schlimmsten Fall führen Inflation sowie steigende Lohn- und Betriebskosten bei gleichbleibenden Förderungen zu einer spürbaren Reduzierung des Leistungsangebotes. Angesichts wachsender fachlicher und administrativer Erwar-tungen, die an Träger und Fachkräfte in dem Bereich gestellt werden, ist diese Entwicklung nicht hinnehmbar und künftig unbedingt zu vermeiden.

Wir empfehlen daher dringend, die Jugendförderung entsprechend des Landesrechtsvorbehaltes gemäß § 15 SGB VIII durch Rechtsverpflichtungen im KJSFG zu stärken. Folgende Maßnahmen sind aus unserer Sicht vielversprechend:

Auf örtlicher Ebene:

  • Die genannten Leistungsbereiche sind in ihren Grundsätzen, Zielen, Schwerpunkten und Angebotsformen im KJSFG zu definieren[2].
  • Die örtlichen Träger der Jugendhilfe werden in Anlehnung an den § 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII dazu verpflichtet, einen angemessenen Anteil des kommunalen Haushaltsansatzes für die Jugend-förderung zu verwenden.
  • Schulsozialarbeit ist unverändert als gesetzliche Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Zuständigkeit der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten. Die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendhilfeträger schließt jedoch nach unserem Dafürhalten eine Finanzierungsverantwortung des für Schule zuständigen Ministeriums nicht aus.

Auf überörtlicher Ebene:

  • Der § 80 SGB VIII sieht eindeutig eine Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe vor. Wir fordern daher eine Landesjugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII sowie eine Landesjugendförderplanung äquivalent des § 24 AGKJHG unter Beteiligung der landesweit anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
  • In Anlehnung an den Jugendbericht des Bundes (§ 84 SGB VIII) soll jede Landesregierung in einer Legislatur eine Sachverständigenkommission beauftragen, einen Landesjugendbericht über die Lebenslagen junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erstellen. Junge Menschen sind bei der Erstellung des Berichts einzubeziehen.
  • Der Landesjugendplan ist zu dynamisieren. Um langfristig das landesweite Unterstützungsangebot durch Fach- und Jugendverbände aufrecht zu erhalten, ist eine jährliche Aufstockung des Landesjugendplans mindestens in Höhe der tarifbedingten Personalkostensteigerungen sowie der Inflation einzupflegen.

3. ZUSAMMENARBEIT ÖFFENTLICHER UND FREIER TRÄGER DER JUGENDHILFE

Die Kinder- und Jugendhilfe ist durch eine lange Tradition partnerschaftlicher Zusammenarbeit geprägt. Es ist besonderer Ausdruck einer demokratischen Entwicklung und Steuerung, dass öffentliche und zivile Institutionen gemeinsame Ziele gleichberechtigt umsetzen. In Brandenburg lassen sich vielfach gelungene Formen dieser Partnerschaftlichkeit vorfinden. Dennoch ist zu beobachten, dass öffentliche Verwaltungen zunehmend den zum Teil aufwendigen Diskurs mit freien Trägern meiden und auf eigene Angebote abzielen. Das ist nicht im Sinne des SGB VIII.

Im Krisenmanagement zur Bewältigung der Corona-Pandemie zeigte sich, dass subsidiäre Ansätze oftmals schnellere Erfolge liefern[3]. Damit das Subsidiaritätsprinzip respektiert, geschätzt, gewahrt und gelebt wird, und nicht zu einem Reizwort im Aushandlungsprozess um öffentliche Fördermittel verkommt, regen wir die Stärkung von Kooperations- und Vernetzungsaktivitäten aller beteiligten Akteurinnen und Akteure an:

  • Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Angehörigen wird als grundsätzliches Ziel in das KJSFG aufgenommen. Zusätzlich zu den bestehenden Normierungen ist festzustellen, dass Leistungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Vorrang vor Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe haben. Beispielgebend können hier die §§ 3 und 4 SGB VIII sowie § 4 AGKJHG des Landes Berlin sein.
  • Die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sind als institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit zu stärken. Dies könnte eine Verpflichtung zur Bildung von leistungsbezogenen und/oder regionalen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII bedeuten. Anerkannte Arbeitsgemeinschaften sollen zudem durch eine Anpassung des § 6 Abs. 2 AGKJHG (beratende Mitglieder) mit Rederecht in den Jugendhilfeausschüssen ausgestattet werden.
  • Die Zweigliedrigkeit der Jugendämter ist im SGB VIII auch auf Landesebene vorgesehen[4]. Prof. Dr. Dr. Wabnitz bezeichnet die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes durch die oberste Landesjugendbehörde sogar als „rechtlich und fachlich kaum vertretbar“[5]. Wir fordern daher die Wiederherstellung eines Landesjugendhilfeausschusses, der im Rahmen seiner Kompetenzen über Beschlussrechte verfügt und gemeinsam mit der Verwaltung des Landesjugendamtes die Aufgaben nach § 85 SGB VIII vollumfänglich wahrnimmt.

4. AUSBLICK

In den vergangenen Monaten wurde vielfach darauf hingewiesen, dass junge Menschen am stärksten von den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie betroffen waren bzw. es weiterhin sind. Folgen für die physische als auch für die psychische Gesundheit sind mittlerweile deutlich erkennbar. Hinzu kommen erhöhte Anforderungen an Kinder und Jugendliche beim „Aufholen“ ihnen unterstellter Leistungseinbußen, sich rasant entwickelnde gesellschaftliche Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Digitalisierung, Migration) sowie die tagesaktuelle Überforderung durch Kriegsberichte und -bilder.

Kindheit und Jugend sind keine Lebensphasen, die allein durch Unbeschwertheit und Sorglosigkeit gekennzeichnet sind. Die Anforderungen, die Erwachsene an Kinder und Jugendliche stellen (z. B. Qualifizierung, Verselbstständigung, Politisierung, Konformität) erfordern vielmehr ein vielfältiges und aufeinander abgestimmtes (Jugendhilfe-)Angebot, das dem fachlichen Dreiklang aus Schutz, Befähigung und Teilhabe entspricht.

Die Entwicklung eines Kinder- und Jugendschutz- und Fördergesetzes birgt aus unserer Sicht die Chance, die Lebensbedingungen aller jungen Menschen in Brandenburg, unabhängig von Herkunft, sozialem Status oder körperlicher, geistiger, emotionaler und sozialer Entwicklung, auch in Krisenzeiten nachhaltig zu verbessern. Mit verbindlichen und dokumentierten Prozessen der örtlichen wie überörtlichen Jugendhilfeplanung können Strukturen außerschulischer Angebote bedarfs- und teilhabegerecht weiterentwickelt werden. Dabei müssen selbstverständlich auch Einflüsse der digitalen Informations- und Netzwerkgesellschaft berücksichtigt und durch begleitende, (medien-)pädagogische Angebote aufgegriffen werden. Zunächst braucht es aber den unbedingten Willen der Landesregierung und des Landtags, die Verbindlichkeit von Rechtsnormen nicht allein von fiskalischen Überlegungen abhängig zu machen.

Als landesweit tätige Fachverbände und Einrichtungen unterstützen wir das Land Brandenburg bei allen Vorhaben einer kinder- und jugendgerechten Politik und bieten unsere Expertise, personelle Ressourcen sowie institutionelle Netzwerke an, um jungen Menschen ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Aufwachsen in Brandenburg zu ermöglichen.

Potsdam, 15. März 2022


[1] Weiterführende Informationen werden zeitnah auf den Internetseiten der beteiligten Verbände veröffentlicht.

[2] vgl. Berliner Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz

[3] Coatleven et al., 2020

[4] vgl. §§ 70, 71 SGB VIII

[5] Wabnitz in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 82 Rn. 2

 

Kontakt

Aktion Kinder- und Jugendschutz Brandenburg e. V.

Schulstr. 9, 14482 Potsdam
Jessica Euler: euler@jugendschutz-brandenburg.de

Fachverband Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e. V.

Charlottenstr. 123, 14467 Potsdam
Sebastian Müller: sebastian.mueller@fjb-online.de

Landesfachverband Medienbildung Brandenburg e. V.

Dennis-Gabor-Str. 2, 14469 Potsdam
Björn Schreiber: schreiber@medienbildung-brandenburg.de

Landesjugendring Brandenburg e. V.

Breite Str. 7a, 14467 Potsdam
Melanie Ebell: melanie.ebell@ljr-brandenburg.de

Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Brandenburg e. V.

Dennis-Gabor-Str. 2, 14469 Potsdam
Pia Wehner: wehner@lkj-brandenburg.de

Kompetenzzentrum Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg

Träger: Stiftung Wohlfahrtspflege Brandenburg – Gemeinschaftsstiftung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes in Brandenburg
Tornowstr. 48, 14473 Potsdam
Dominik Ringler: dominik.ringler@kijubb.de

15. März 2022